Seiteninhalt

Informationen zu Typhus abdominalis / Paratyphus




Salmonella typhi / Salmonella paratyphi sind weltweit verbreitet. In Deutschland werden über 90% der
Erkrankungsfälle importiert.


Was verursacht diese Erkrankung?

Typhus / Paratyphus wird durch die Bakterien Salmonella typhi / Salmonella paratyphi ausgelöst.

Welche Symptome können auftreten?

Die Erkrankung beginnt meist mit Kopf- und Gliederschmerzen, evtl. leichtem Fieber. Innerhalb von 2 - 3 kommt es zu einem hochfieberhaften Krankheitsbild mit reduziertem Allgemeinzustand und Durchfällen für 2 bis zu 3 Wochen. Es kann zu ernsten Komplikationen wie Darmblutungen oder Meningitis und Rückfällen (Rezidiven) kommen.

Bei Paratyphus treten ähnliche Symptome, aber leichter ausgeprägt auf.

Wie erfolgt die Ansteckung und wie lange ist man infektiös?

Die Ansteckung erfolgt vorwiegend durch Aufnahme von Wasser und Lebensmitteln, die durch Keimausscheidung im Stuhl und Urin kontaminiert wurden. Schmierinfektionen von Mensch zu Mensch sind auch möglich.

Die Ansteckungsfähigkeit besteht ab 1 Woche nach Erkrankungsbeginn und kann noch Wochen nach Abklingen der Symptome andauern. In 2 – 5 % der Fälle kommt es zu einer lebenslangen symptomlosen Ausscheidung.

Wie lange dauert es bis zum Ausbruch der Krankheit?

Die Inkubationszeit beträgt:

  • bei Typhus abdominalis 3 – 60 Tage (meist 8 - 14 Tage)
  • bei Paratyphus 1 – 10 Tage.

Welche Therapien gibt es?

In der Regel erfolgt eine Antibiotika-Therapie über 2 Wochen. Meist ist eine Versorgung im Krankenhaus erforderlich.

Welche allgemeinen Verhaltensmaßnahmen werden empfohlen?

Eine weitere Verbreitung der Infektion sollte durch das Vermeiden von Schmierinfektionen, vor allem durch eine effektive Händehygiene (gründliches Waschen der Hände nach jedem Stuhlgang und vor der Zubereitung von Mahlzeiten, Verwendung von Einmal-Papierhandtüchern, Desinfektion mit alkoholischem Händedesinfektionsmittel) angestrebt werden.

Ist die Krankheit meldepflichtig?

Der Verdacht, die Erkrankung und der Labornachweis sind dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu melden.

Was gilt in Gemeinschaftseinrichtungen?

Erkrankte, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben. Entsprechend dürfen auch die in diesen Einrichtungen Betreuten mit Typhus / Paratyphus oder Verdacht auf Typhus / Paratyphus die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist.

Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht (auch innerhalb der Wohngemeinschaft) informieren.

Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

  • in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Typhus / Paratyphus erkrankt sind
  • oder der Verdacht besteht,
  • oder wenn in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen Ausscheider von Salmonella typhi oder Salmonella paratyphi sind,
  • oder wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Typhus / Paratyphus aufgetreten ist.

Die Wiederzulassung in eine Gemeinschaftseinrichtung ist möglich

  • für Erkrankte nach klinischer Genesung und Vorliegen von 3 aufeinander folgenden negativen Stuhlbefunden (erste Stuhlprobe frühestens 24 Stunden nach Abschluss der antimikrobiellen Therapie, Abstand der Proben 1 - 2 Tage).
  • Bei Ausscheidern ist eine Wiederzulassung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes möglich (in der Regel bis zum Vorliegen von 3 negativen Stuhlproben im Abstand von 1 - 2 Tagen).
  • Für Kontaktpersonen ohne Symptome ist nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt eine Wiederzulassung möglich, wenn 3 aufeinanderfolgende negative Stuhlbefunde im Abstand von 1 - 2 Tagen vorliegen.

Ein ärztliches Attest ist erforderlich.

 zum Meldeformular

Welche Regelungen gelten für Arbeiten mit Lebensmitteln?

Nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen, die an Typhus / Paratyphus erkrankt oder dessen verdächtig sind, nicht tätig sein oder beschäftigt werden

  • beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter (in § 42 Abs. 2 IfSG genannter) Lebensmittel (§ 42 IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)), wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
  • in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Ein ärztliches Attest ist zur Wiederzulassung erforderlich. Ausscheider können nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wieder zugelassen werden.

Wie kann ich mich gegen eine Ansteckung schützen?

Bei Reisen in Risiko-Gebiete wird eine Schutzimpfung empfohlen.

Kann man mehrmals erkranken?

Immunität nach Erkrankung besteht für ca. 1 Jahr.

Was ist sonst noch wichtig?

Bei Kindern unter 1 Jahr verläuft die Erkrankung schwerer und es treten häufiger Komplikationen auf.

 Alle Informationen als PDF

 zum Meldeformular für
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34

Zuständige Stelle

Infektions- und Umwelthygiene
Team 321

Dampfschiffstraße 2 a
82319 Starnberg

08151 148-77900
08151 148-11999
gesundheitsamt@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/321

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr