Immissionen bei Haus- und Gartenarbeiten
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Für Feiertagsrecht und Gaststättenrecht:
341.1 SB
Team 341 Gewerbe, Jagd, Gesundheit
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77468
Fax: 08151 148-11468
E-Mail: gewerbe@lra-starnberg.de
Zimmer: EG.179
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503.2 SB
Team 503 Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77510
Fax: 08151 148-11510
Zimmer: OG.227
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Andechs, Feldafing, Herrsching, Inning, Pöcking, Seefeld, Tutzing, Weßling, Wörthsee
503.1 SB
Team 503 Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77370
Fax: 08151 148-11370
Zimmer: OG.227
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503.1 SB
Fachbereich 50 Umweltschutz
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148 77767
Zimmer: OG.227
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Zuständige Stelle im Landratsamt:
Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht
Team 503
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77409
Telefon: 08151 148-77510 (Auskunft aus dem Altlastenkataster)
Fax: 08151 148-11409
E-Mail: immissionsschutz@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/503
Zimmer: OG.226
ServicezeitenPersönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.
Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr
Ein afrikanisches Sprichwort besagt zwar „willst du wissen , was dein Nachbar von dir denkt, dann streite mit ihm“ aber im Sinne einer guten Nachbarschaft sollten Sie besser einen anderen Weg beschreiten.
Bei Arbeiten rund ums Haus hat sich sicher der Eine oder Andere schon einmal gefragt, „Wie lange darf Rasen gemäht werden?“ oder „Ist eine Mittagsruhe einzuhalten?“. Zwar gibt es hier eine gesetzliche Regelung, dennoch sollte man sich zunächst einmal in der Nachbarschaft umhören bzw. umsehen. Gibt es viele kleine Kinder die z. B. einen Mittagsschlaf machen oder überwiegend Berufstätige, die sich schon auf einen ruhigen Feierabend auf der Terrasse freuen. Natürlich kann man nicht immer Rücksicht nehmen, aber es lohnt sich, wenn man es wenigstens versucht.
Geregelt ist der Einsatz von Geräten und Maschinen in Wohngebieten in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV). Darüber hinaus können die Städte / Gemeinden auch eine eigene Verordnung zum Schutz gegen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten erlassen. Diese finden Sie in der Regel auf der Webseite Ihrer Stadt / Gemeinde.
Nach § 7 der 32. BImSchV dürfen in
- reinen Wohngebieten
- allgemeinen Wohngebieten
- besonderen Wohngebieten
- Kleinsiedlungsgebieten
- Sondergebieten, die der Erholung dienen
- Kur- und Klinikgebieten
- Gebieten für die Fremdenbeherbergung
- Geländen von Krankenhäusern und Pflegeanstalten
Geräte und Maschinen nach dem Anhang der 32. BImSchV werktags (Montag bis Samstag) von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Es ist somit an Sonn- und Feiertagen sowie werktags von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr eine Ruhezeit einzuhalten!
Besonderheit (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 der 32. BImSchV):
Geräte und Maschinen nach dem Anhang der 32. BImSchV
- Nr. 02 (Freischneider)
- Nr. 24 (Grastrimmer/Graskantenschneider)
- Nr. 34 (Laubbläser)
- Nr. 35 (Laubsammler)
dürfen nur werktags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden (Ausnahme: Geräte mit speziellem Umweltzeichen).
Hier ist somit auf Grund der höheren Lärmbelastung eine erweiterte Ruhezeit von 17:00 Uhr bis 09:00 Uhr und eine Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr einzuhalten!
Für Rückfragen stehen Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht im Landratsamt Starnberg zur Verfügung.